Beleuchtete Kanzleiräume des Standortes Memmingen.
Dr. Holger Hoffmann und Dr. Renate Bens mit der Außenansicht des Standortes in Kempten.
Außenansicht der Büroräume in Kempten

Verhaltenstipps

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Wichtige Empfehlungen für eine wirksame Verteidigung in Sexualstrafsachen

1. Nehmen Sie die Vorwürfe ernst!

Immer wieder erleben wir, dass Unschuldige die gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht ausreichend ernst nehmen und glauben, mit einer Aussage bei der Polizei die Sache schnell und preiswert zu Ende bringen zu können. In der Vernehmung sitzen ihnen dann erfahrene Kriminalbeamte gegenüber, die einseitig zu Lasten des Beschuldigten ermitteln und gezielt versuchen, die Beschuldigten zu verwickeln. Jetzt kann es bereits zu spät sein: Was in der ersten Vernehmung gesagt wird, hat häufig besonderes Gewicht. Wer hier einen unglaubwürdigen Eindruck macht, hat es im weiteren Verfahren schwer.

Das Protokoll der Vernehmung wird von der Polizei geführt. In das Protokoll wird nicht das aufgenommen, was Sie tatsächlich gesagt haben, sondern das, was der Polizeibeamte glaubt, verstanden zu haben. Selbst wenn Sie die Vernehmung abbrechen, weil Sie mit der Niederschrift nicht einverstanden sind oder die Unterschrift unter die Niederschrift verweigern, wird der Polizeibeamte später vor Gericht aussagen, dass Sie genau das, was im Protokoll steht, auch so gesagt haben.

Wir raten Ihnen deshalb: Seien Sie vorsichtig. Nehmen Sie die gegen Sie erhobenen Vorwürfe ernst, gerade wenn Sie unschuldig sind.

2. Untersuchungshaft vermeiden ist möglich

Untersuchungshaft kann nach dem Gesetz angeordnet werden bei

  • Fluchtgefahr, die meist aus der Höhe einer vermeintlichen Strafandrohung abgeleitet wird.
  • Verdunklungsgefahr. Verdunklungsgefahr wird von den Gerichten dann angenommen, wenn der Beschuldigte versucht, auf den bzw. die angeblich Geschädigte(n) einzuwirken. Vermeiden Sie daher Kontakt mit den angeblichen Geschädigten und vor allem jede Beeinflussung. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit ist Aufgabe Ihres Verteidigers und des Gerichts.

Darüber hinaus wird Untersuchungshaft in der Rechtspraxis von Gerichten angeordnet, um Geständnisse vorzubereiten. Ein geflügeltes Wort bei Gerichten und Staatsanwaltschaften ist der Satz: "U-Haft schafft Rechtskraft". Lassen Sie sich nicht von der Androhung der Untersuchungshaft beeindrucken. Sie haben das Recht, zunächst mit einem Verteidiger zu sprechen. Bestehen Sie darauf!

Ein erfahrener Verteidiger wird in vielen Fällen – auch ohne Geständnis -  zumindest eine Aussetzung des Haftbefehls gegen Auflagen (zum Beispiel eine Meldeauflage) erreichen können.

3. Schweigen ist Gold

Uns ist aus unserer langjährigen Praxis kein einziger Fall bekannt, in dem ein frühzeitiges Geständnis eines unverteidigten Beschuldigten bei der Polizei zu einem Strafnachlass geführt hätte, der die Nachteile des Geständnisses aufwiegt. Häufig werden nämlich Taten zugegeben, die niemals hätten bewiesen werden können.

Bedenken Sie: Auch dann, wenn Sie sich tatsächlich einer Straftat schuldig gemacht haben, ist vor Gericht immer noch Zeit, ein Geständnis abzulegen.

4. Richtiges Verhalten bei Hausdurchsuchungen

Es gibt praktisch kein Delikt, das so gering wäre, dass keine Hausdurchsuchung angeordnet werden könnte. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Hausdurchsuchung sind denkbar gering, praktisch genügt jeder einigermaßen begründete Verdacht, um eine Hausdurchsuchung - notfalls auch ohne richterlichen Beschluss - durchzuführen. Die Polizei kommt dabei oft am frühen Morgen und weckt die Beschuldigten, um sie zu überraschen.

Eine Hausdurchsuchung ist für viele Betroffene äußerst belastend: Plötzlich dringen fremde Menschen in den Bereich ein, der bisher ausschließlich Ihnen gehörte und den Sie für unantastbar gehalten haben. Viele Betroffene versuchen jetzt, sich durch Angaben zu entlasten oder die Polizisten davon zu überzeugen, dass sie unschuldig sind. Widerstehen Sie dieser verständlichen Versuchung! Bleiben Sie ruhig. Machen Sie keine Angaben. Bestehen Sie darauf, uns anrufen zu dürfen. Dies darf Ihnen nicht verwehrt werden.

Sie sind auch nicht verpflichtet, an der Hausdurchsuchung mitzuwirken oder die Polizisten durchs Haus zu führen. Setzen Sie sich – nachdem Sie uns angerufen haben - auf Ihr Sofa und betrachten Sie das Muster Ihrer Tapete. Machen Sie deutlich, dass Sie keine Angaben zur Sache machen.

5. Nehmen Sie keinen Kontakt zur Polizei auf

Die Polizei kann einen Beschuldigten nicht dazu zwingen, auf der Dienststelle zu erscheinen, solange sie keinen Haftbefehl hat. Polizeilichen Ladungen, insbesondere zur Vernehmung, müssen Sie daher keine Folge leisten. Nur die Staatsanwaltschaften und die Gerichte können Ihr Erscheinen erzwingen und weisen auf diese Möglichkeit auch in der Ladung hin.

Wenn Sie eine Ladung von der Polizei erhalten, kontaktieren Sie deshalb zunächst Ihren Verteidiger. Mit diesem besprechen Sie dann, ob Sie den Termin ausnahmsweise (in seiner Anwesenheit!) wahrnehmen.

Dies gilt auch, wenn Sie zur erkennungsdienstlichen Behandlung geladen werden. Erkennungsdienstliche Behandlungen werden von der Polizei häufig standardmäßig durchgeführt, auch dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

6. Glaubhaftigkeitsgutachten

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist zwar grundsätzlich die Aufgabe des Gerichts. Allerdings werden Juristen nicht speziell dafür ausgebildet, die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen zu beurteilen. Dies ist eine Aufgabe, die besondere Kenntnisse auf dem Fachgebiet der Aussagepsychologie erfordert. Deshalb sollte man immer darauf dringen, dass ein Glaubhaftigkeitsgutachten eingeholt wird. Dies ist vor allem dann erfolgversprechend, wenn hinsichtlich des (sog. Opfer-) Zeugen besondere Umstände vorliegen, zum Beispiel:

  1. psychischen Erkrankungen
  2. hochgradige Medikamentenabhängigkeit, hoher Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsum
  3. dauerhafte Erkrankungen wie Epilepsie, Magersucht, Depressionen
  4. schwere Schädelverletzung mit Auswirkung auf die Erinnerungsfähigkeit
  5. kindliche und jugendliche Zeugen
  6. besonderes Verhältnis zum Beschuldigten
  7. langer Zeitraum zwischen angeblicher Tat und Vernehmung
  8. Zeugenaussage in anderem Verfahren widerlegt, Auffälligkeiten im Aussageverhalten

Wenn eines dieser oder ähnlicher Kriterien vorliegt, nimmt der Bundesgerichtshof an, dass in der Regel ein Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen ist. Je mehr der oben genannten Umstände in einer Person zusammentreffen, umso eher muss ein Glaubhaftigkeitsgutachten eingeholt werden.

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